Nach dem Grundtatbestand des UStG unterliegen entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Somit wird grundsätzlich der entgeltliche Konsum von Waren und Dienstleistungen mit Umsatzsteuer belastet. Dieser Grundtatbestand des UStG wird durch die sog Eigenverbrauchsbesteuerung ergänzt, wonach ua Entnahmen von Gegenständen durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen Lieferungen gleichgestellt und somit ebenfalls der Umsatzsteuer unterzogen werden. Damit soll eine Gleichstellung mit dem Bezug eines Letztverbrauchers erreicht werden. Der vorliegende Beitrag beschreibt die umsatzsteuerlichen Konsequenzen des sog Entnahmeeigenverbrauchs und stellt Anwendungsbeispiele aus der Praxis dar.