Grundsätzlich ist die umsatzsteuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen innerhalb der EU durch die Mehrwertsteuerrichtlinie und die dazu publizierte EU Durchführungsverordnung im B2B Bereich klar geregelt und von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Messen werden jedoch durch einzelne EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Auslegungen vorgenommen. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich insb dahin gehend, dass unterschiedliche Beurteilungen betreffend die Leistungsortbestimmung zum Tragen kommen. Im Wesentlichen geht es um die Abgrenzung zwischen der Grundregel und der Regel für Grundstücksleistungen. Klar geregelt sind lediglich die Eintrittsgebühren zu Messen und ähnlichen Veranstaltungen.