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Bilanzberichtigung NEU

Rechnungswesen & SteuernRWP 2013/9RWP 2013, 41 Heft 2 v. 11.3.2013

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 gelten für Bilanzberichtigungen ab 1. 1. 2013 neue Bestimmungen. Gem § 4 Abs 2 Z 2 EStG ist eine Vermögensübersicht zu berichtigen (Bilanzberichtigung), wenn diese nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden Vorschriften des EStG entspricht. Diese Bestimmung wurde nun dahin gehend erweitert, dass künftig eine steuerwirksame Korrektur von Fehlern ermöglicht wird, die ihre Wurzel in verjährten Jahren haben, deren Folgewirkung aber in die noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume hineinreichen. Um dies zu erreichen, ist der Ansatz von Zu- oder Abschlägen (ähnlich wie beim Wechsel der Gewinnermittlung) im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum vorgesehen. Grundsätzlich sollen damit nunmehr alle Fehler an der Wurzel berichtigt und ein richtiger Totalgewinn sichergestellt werden. Die Fehlerberichtigung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Die neue Bestimmung ist erstmals auf Fehler des Veranlagungszeitraums 2003 anzuwenden (absolute Verjährungsfrist).

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