Schon bisher war es gängige Verwaltungspraxis, dass die Aufnahme von Restschulden - ohne Aufgliederung der Verkürzungsbeiträge auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume - in die Umsatzsteuerjahreserklärung als konkludente Selbstanzeige anerkannt wurde. Das Abgabenänderungsgesetz 2012 (AbgÄG 2012) brachte hier nun eine gesetzliche Absicherung mit der Neuregelung in § 29 Abs 7 FinStrG, welche in nachfolgendem Beitrag näher erläutert wird.