Obwohl der VwGH mit seiner Entscheidung vom 26. 4. 2012 (2009/15/0158) dem Vorsichtsprinzip gemäß UGB widerspricht, bleibt er seiner bisherigen Ansicht treu, wonach iZm der Rückstellung von Prozesskosten weiterhin Unterschiede zwischen Steuerrecht und Unternehmensrecht bestehen.