Erbringt ein Unternehmer neben steuerpflichtigen Umsätzen auch unecht steuerbefreite Umsätze, so sind die Vorsteuern nur eingeschränkt abzugsfähig. Die Vorsteuern müssen entsprechend auf die steuerpflichtigen und unecht steuerbefreiten Umsätze aufgeteilt werden. In diesem Beitrag werden die Methoden zur Aufteilung der Vorsteuern theoretisch und anhand von Beispielen dargestellt. Weiters werden Einschränkungen bei der Wahl der Methode sowie der Zeitpunkt der Aufteilung der Vorsteuern näher erläutert.