Eine Legaldefinition des Zuwendungsbegriffes existiert weder im Privatstiftungsgesetz (PSG) noch im Abgabenrecht. Unter Zuwendungen von Privatstiftungen sind im Wesentlichen unentgeltliche Vermögensübertragungen von der Privatstiftung an Begünstigte oder Letztbegünstigte (gemäß Stiftungs[zusatz]erklärung) zu verstehen. Neben der Übertragung von Geld- oder Sachwerten kommen auch geldwerte Vorteile, wie zB die Nutzungsüberlassung an Wohnungen, Luxuswirtschaftsgütern ua, als Zuwendung in Betracht (vgl Rz 213 Stiftungsrichtlinien, kurz: StiftR). Dieser Beitrag erörtert die steuerliche Behandlung von (unentgeltlichen bzw unterpreisigen) Nutzungsüberlassungen von Immobilien der Stiftung an die Begünstigten.