Stille Reserven sind anlässlich des Ausscheidens der Wirtschaftsgüter, in denen sie enthalten sind, grundsätzlich zu versteuern. Durch die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven auf andere Wirtschaftsgüter, wodurch im Effekt die Versteuerung der stillen Reserve auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben wird, soll ein Investitionsanreiz geboten werden. Daher können natürliche Personen stille Reserven, die bei der Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckt werden, von den Anschaffungs- und Herstellungskosten oder den "Teilbeträgen der Anschaffungs- und Herstellungskosten" des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens absetzen. Im folgenden Praxisfall soll die Übertragung stiller Reserven bei einer GmbH & Co KG anhand der Veräußerung einer Lagerhalle und Übertragung auf ein neues Bürogebäude, welches auf einem eingelegten Grundstück des Kommanditisten errichtet wird, erläutert werden.