In manchen Fällen wird in der Praxis eine Registrierungs- und Erklärungspflicht durch ein österreichisches Unternehmen im Bestimmungsland wegen des dort zu versteuernden innergemeinschaftlichen Erwerbs negiert, wenn das verpflichtete Unternehmen grundsätzlich dort zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Der EuGH hat dieser Vorgehensweise einen Riegel vorgeschoben, indem er den Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb bei Verwendung einer UID-Nummer eines anderen Landes verneint.