Fahrzeuge, die einem Finanzierungsleasingvertrag zugrunde liegen, werden am Ende der Grundmietzeit meist vom Leasingnehmer zu einem Vorzugspreis gekauft. Da Pkw, die Anlagevermögen darstellen und nicht der gewerblichen Personenbeförderung dienen, aufgrund § 8 Abs 6 EStG zwingend auf eine Nutzungsdauer von 8 Jahren abgeschrieben werden müssen und die Grundmietzeit eines Leasingvertrages meist kürzer ist, ist im Jahr des Ablaufs der Grundmietzeit der steuerliche Restbuchwert des Leasinggutes meist höher als der voraussichtliche Verwertungserlös. Daher kommt es im Jahr des Ablaufs der Grundmietzeit regelmäßig zu einem Verlust in der Höhe der Differenz zwischen dem höheren steuerlichen Buchwert und dem niedrigeren Veräußerungserlös. Diesem Verlust stehen entsprechend hohe Gewinne während der Leasingvertragsdauer gegenüber. Dieser Beitrag beschäftigt sich - anhand eines konkreten Sachverhalts - damit, wie dieser Verlust entsteht und warum für diese "drohenden Verluste" nach herrschender Ansicht steuerlich keine Drohverlustrückstellung gebildet werden darf.