Gemäß § 237 Z 8a UGB müssen außerbilanzielle Geschäfte im Anhang erläutert werden. Diese Bestimmung wurde mit dem URÄG 2008 eingeführt und dient der Umsetzung einer Richtlinie der EU (Art 43 Abs 1 Z 7a der 4. EG-RL). § 266 Z 2a UGB enthält die entsprechende Bestimmung für den Konzernabschluss. Mit dieser Regelung soll durch die Darstellung wesentlicher Risiken und Vorteile aus außerbilanziellen Geschäften eine Verbesserung des Einblicks in die Finanzlage ermöglicht und der Informationsgehalt des Jahresabschlusses erhöht werden. Außerbilanzielle Geschäfte können erhebliche finanzielle Risiken beinhalten, die nicht im Jahresabschluss abgebildet sind und für die Bilanzadressaten dadurch nicht erkennbar werden. Bspw soll mit dieser zusätzlichen Anhangangabe vermieden werden, dass etwa durch Auslagerung von Geschäften die wahre finanzielle Lage eines Unternehmens verschleiert wird. In der AFRAC-Stellungnahme "Anhangangaben über außerbilanzielle Geschäft gemäß §§ 237 Z 8a UGB und 266 Z 2a UGB" werden die Bestimmungen näher erläutert und interpretiert. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die gesetzlichen Erläuterungspflichten iZm außerbilanziellen Geschäften und lässt dabei Beispiele aus der Bilanzierungspraxis einfließen.