Ein im letzten Jahr ergangenes Urteil des VwGH (30. 6. 2010, 2005/13/0076) hat sich mit der Aktivierung von anschaffungsnahen Erhaltungsaufwendungen beschäftigt. Dabei hat der VwGH entgegen seiner bisherigen Sichtweise entschieden, dass eine Aktivierung bloß aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf problematisch erscheint und dass vielmehr die allgemeinen Aktivierungsregeln gelten. Grund genug für uns, sich anhand eines Beispiels mit den allgemeinen Aktivierungsregeln und der Abgrenzung zu Erhaltungsaufwendungen zu beschäftigen.