Mit 22. 12. 2010 hat der EuGH (Rs C-433/09 , Kommission gegen Österreich) entschieden, dass die Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Dies erfolgt aus der Überlegung, dass die NoVA in Österreich de facto nur bei einer inländischen Fahrzeugregistrierung anfällt und demzufolge - entgegen dem Gesetzestext des NoVAG - nicht so eng mit der Fahrzeuglieferung zusammenhängt, dass die Erhebung von NoVA auf die Umsatzsteuer gerechtfertigt wäre.