EuGH-Urteil zum Vorsteuerabzug beim "doppelten" innergemeinschaftlichen Erwerb
Am 22. April 2010 hat der EuGH über den Vorsteuerabzug beim "doppelten" innergemeinschaftlichen Erwerb entschieden. Grundsätzlich gilt ein innergemeinschaftlicher Erwerb als in jenem Mitgliedstaat ausgeführt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. Tritt der Abnehmer jedoch nicht mit der UID-Nummer dieses Staates auf, entsteht im Staat, dessen UID-Nummer der Erwerber verwendet, eine zusätzliche Steuerschuld nach Art 3 Abs 8 UStG. Erst durch den Nachweis der ordnungsgemäßen Besteuerung in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, erlischt die zusätzliche Steuerschuld. In der Praxis wurde dieses Problem in vielen Fällen dadurch gelöst, dass der Erwerb nicht im Bestimmungsland, sondern im Staat der UID-Nummer gemeldet wurde. Gleichzeitig wurde dort auch der Vorsteuerabzug geltend gemacht. Der EuGH hat nun entschieden, dass der Vorsteuerabzug für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Mitgliedstaat der verwendeten UID-Nummer nicht zusteht. Sofern kein Nachweis erfolgt, dass der Erwerb im Mitgliedstaat des Empfängers besteuert worden ist, kann die zusätzliche Steuerschuld auch nicht korrigiert werden. Die Steuerschuld bleibt damit bestehen und führt in der Folge zu einer Liquiditätsbelastung.