In § 221 UGB werden Schwellenwerte für Kapitalgesellschaften, welche die Gesellschaft in unterschiedliche Klassen einteilen, festgelegt. Jede Größenklasse zieht unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich und hat Einfluss auf die Erstellung des Jahresabschlusses, die Offenlegung und die Prüfungspflicht. Um auf eine Änderung der Zuordnung in eine Größenklasse entsprechend reagieren und die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen einleiten zu können, ist es erforderlich die Grundlagen dieser Bestimmung und die Rechtsfolgen zu kennen, denen sich nachfolgender Beitrag widmet.