Am 10. Dezember 2009 hat der Nationalrat das Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 (RÄG 2010) beschlossen. § 203 Abs 5 UGB idFd RÄG 2010 lautet nunmehr: "Als Geschäfts(Firmen)wert ist der Unterschiedsbetrag anzusetzen, um den die Gegenleistung für die Übernahme eines Betriebes die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Die Abschreibung des Geschäfts(Firmen)werts ist planmäßig auf die Geschäftsjahre, in denen er voraussichtlich genutzt wird, zu verteilen." Das bisherige Aktivierungswahlrecht für einen erworbenen Firmenwert ist damit weggefallen. Aufgrund der Änderung besteht weiters die Notwendigkeit eine möglichst genaue Nutzungsdauer für den Geschäfts(Firmen)wert festzustellen.