Bei Gegenständen, die der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet, sieht das Gesetz in § 12 Abs 10 UStG eine zeitlich befristete Vorsteuerberichtigung vor, wenn sich die Verhältnisse ändern, die für den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung maßgebend waren. Durch eine sogenannte negative bzw positive Vorsteuerberichtigung sollen ungerechtfertigte Steuervorteile wie auch steuerliche Nachteile, die sich durch eine nachträgliche Änderung des Verwendungszwecks für den Unternehmer ergeben können, vermieden werden. Der Beitrag bietet eine Kurzzusammenfassung über die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen und zeigt anhand eines Beispieles die umsatzsteuerlichen Konsequenzen auf. Weiters wird noch auf die Möglichkeit der "Weiterleitung des Eigenverbrauchs" bei der unentgeltlichen Übertragung von Gegenständen des Anlagevermögens hingewiesen.