Tätigt ein Unternehmer eine unternehmerisch verursachte Reise oder werden von Dienstnehmern Dienstreisen durchgeführt, so stellt sich in der Praxis die Frage, inwieweit aus den daraus resultierenden Kosten ein Vorsteuerabzug für das Unternehmen zulässig ist. Typischerweise handelt es sich dabei vor allem um Aufwendungen im Bereich der Verpflegung, Nächtigung sowie angefallene Fahrtkosten. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Geltendmachung dieser Vorsteuern im Inland als auch im Ausland und geht auch kurz darauf ein, inwieweit es diesbezüglich zu Änderungen nach Inkrafttreten des Mehrwertsteuerpaketes 2010 (hinsichtlich Leistungsort und Erstattung ausländischer Vorsteuern) kommt.