Das Unternehmensrecht normiert in § 209 Abs 2 Z 3, dass alle Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten sind. In bestimmten Fällen ist jedoch diese Einzelbewertung der Bilanzposten nicht möglich bzw mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Daher enthält das UGB Spezialvorschriften, die eine Durchbrechung dieses strengen Bilanzierungsgrundsatzes darstellen: Bewertungsvereinfachungsverfahren in Form von Festwerten, Gruppenbewertungen oder Verbrauchfolgefiktionen. Der folgende Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die Anwendungsgrundsätze des Festwertverfahrens.