Gem § 198 Abs 8 Z 4 UGB sind Rückstellungen insbesondere für "Anwartschaften auf Abfertigungen, für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, … für nicht konsumierten Urlaub und für Jubiläumsgelder" zu bilden. Dies bedeutet, dass vor allem im Bereich des Personals das Thema Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sehr relevant ist. Neben der Berechnung und den Unterschieden innerhalb des UGB und Steuerrechts stellt sich vor allem die Frage, welche Lohn- bzw Gehaltsbestandteile, Sachzuwendungen oder Dienstvertragskomponenten für die verschiedenen Ansprüche eines Dienstnehmers hinsichtlich Pension, Abfertigung, Jubiläum und Urlaub zu berücksichtigen sind. Der folgende Praxisfall widmet sich diesem Thema, indem erläutert wird, welche Lohn- bzw Gehaltsbestandteile in die Bemessungsgrundlage für Rückstellungen hinsichtlich Pension, Abfertigung, Jubiläumsgelder und Urlaub einzubeziehen sind.