Entgeltliche Lieferungen und Leistungen des Vereins unterliegen der Umsatzsteuer. Es besteht keine im Gesetz verankerte Pflicht, Gewinnerzielungsabsicht vorweisen zu können. Allein die Absicht, Einnahmen zu erzielen, ist erforderlich. Geregelt wird die umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmern durch das UStG aus dem Jahr 1994. Darüber hinaus wurden zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Praxis die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 erlassen.