Zusammenfassung: Das Gericht prüfte, ob die Werbung eines Betriebs rechtens ist, der Arbeiten an Jalousien, Rollläden, Markisen, Karniesen, Fensterersatzteilen und einen Fensterreparaturschnelldienst angeboten hatte, ohne insbesondere die Gewerbeberechtigung für Metalltechnik, Tischler, Maler und Glaser zu besitzen. Der Betrieb verfügte lediglich über die Berechtigung für das freie Gewerbe "Abdichten von Fenster und Türen gegen Zugluft unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit".

