Zusammenfassung: Das LG Steyr beschäftigte sich mit dem Fall, in dem ein Unternehmen mit einer Berechtigung für das Mietwagengewerbe in umfangreicher Art und Weise Taxidienste anbot, ohne über die entsprechende Konzession zu verfügen.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz

