Zusammenfassung: Das LG Korneuburg befaßte sich mit einem Hotelbetrieb, der in zwei Bundesländern als Teil einer europaweiten Hotelkette eigene Hotels unterhalten hatte. Der Betrieb kündigte in einem Bundesland diesen Standort als 3-Stern-Hotel an, obwohl das Hotel als 2-Stern-Hotel eingestuft wurde. Durch diese Handlung liegt nach Ansicht des Gerichts eine Irreführung über Qualität, Ausstattung sowie Befugnis zur Verwendung dieser Hotelsterne vor, was sowohl eine Irreführung gemäß § 2 UWG als auch ein sittenwidriges Verhalten nach § 1 UWG rechtfertigt.

