Zusammenfassung: Das LG Linz beschäftigte sich mit dem Fall einer Werbeagentur, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen im Zusammenhang mit Werbeaktivitäten versuchte, in Form einer Täuschung erhebliche Einnahmen zu lukrieren, ohne dafür eine adäquate Gegenleistung zu bieten. Nach Ansicht des LG Linz stellt eine solche Geschäftsanbahnung sowohl eine Irreführung gemäß § 2 UWG als auch einen sittenwidrigen Kundenfang gemäß § 1 UWG dar.

