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UVS Tirol: Fakultativer Widerruf darf nicht als Vorwand erfolgen

VergaberechtJudikaturDr. Philipp GötzlRPA (Index) 2013, 362 - 364 Heft 6 v. 1.12.2013

Normen: § 19 Abs 1 BVergG; § 139 Abs 2 Z 2 BVergG

Schlagwörter:

Widerrufsentscheidung; Verbleiben nur eines Angebots; fakultativer Widerrufsgrund; Ermessensspielraum; Wettbewerbsprinzip; Sachlichkeitsgebot; Willkür; Rechtsmissbrauch;

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