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BVA: Die gesamte Ausschreibung ist für nichtig zu erklären, wenn eine bloße Streichung einzelner Bestimmungen nicht in Betracht kommt, weil danach kein Ausschreibungsgegenstand verbliebe, die Ausschreibung dadurch einen gänzlichen anderen Inhalt bekäme od

VergaberechtJudikaturMag. Martin Schiefer, Mag. Eva-Maria RoseggerRPA (Index) 2013, 273 - 275 Heft 5 v. 1.11.2013

BVA 27.6.2013, N/0050-BVA/13/2013-18, N/0051-BVA/13/2013-16, N/0052-BVA/13/2013-16; EuGH 23.12.2009, C-376/08; VwGH 18.6.2012, 2010/04/0011; VwGH 6.3.2013, 2011/04/0115

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