Zusammenfassung: Der Autor übt im vorliegenden Beitrag Kritik an einer Entscheidung des VKS Wien in einem Verfahren, an dem er selbst auf Seiten der Antragstellerin beteiligt war. Die Vergabekontrollbehörde war davon ausgegangen, dass die grenzüberschreitende Lieferung von Pflegebetten einer Dienstleistungsanzeige nach § 373a Abs 4 GewO 1994 bedürfe. Der Autor führt mehrere Gründe gewerbe- und unionsrechtlicher Natur an, warum dieser Rechtsansicht nicht zu folgen sei.

