§ 17 Abs 2 TVNP
Vorliegende Entscheidung stellt eindeutig klar, dass sich die Verwaltungsabgabe nach der Anzahl der angefochtenen Entscheidungen richtet.
VwGH 2005/04/0033
§ 17 Abs 2 TVNP
Vorliegende Entscheidung stellt eindeutig klar, dass sich die Verwaltungsabgabe nach der Anzahl der angefochtenen Entscheidungen richtet.
VwGH 2005/04/0033
