§ 30 Abs 2 VwGG; § 329 Abs 4 BVergG
Die erkennende Instanz stellt klar, dass eine einstweilige Verfügung des angefochtenen Bescheids bei dessen Aufhebung nicht wieder in Kraft erwächst.
VwGH 29.9.2011, 2011/04/0027
§ 30 Abs 2 VwGG; § 329 Abs 4 BVergG
Die erkennende Instanz stellt klar, dass eine einstweilige Verfügung des angefochtenen Bescheids bei dessen Aufhebung nicht wieder in Kraft erwächst.
VwGH 29.9.2011, 2011/04/0027
