§ 45 VwGG
Mit seiner Entscheidung stellt der Gerichtshof deutlich fest, dass das Instrument der Wiederaufnahme nicht dazu dient, einer Partei Gehör zu Auslegung von Rechtsnormen zu verschaffen.
VwGH 2001/04/0125
§ 45 VwGG
Mit seiner Entscheidung stellt der Gerichtshof deutlich fest, dass das Instrument der Wiederaufnahme nicht dazu dient, einer Partei Gehör zu Auslegung von Rechtsnormen zu verschaffen.
VwGH 2001/04/0125
