§ 33 S.VKG; § 32 Abs 4 S.VKG
Im vorliegenden Beitrag nimmt die Autorin Bezug auf die Entscheidung des VKS Salzburg vom 31.5.2011 zur Zahl 20001-SVKS/67/76-2011, welche sich mit der Frage nach der Berechnung der Frist für die Einbringung von Feststellungsanträgen befasst. Es wird auch darauf eingegangen, wie die Verfahrensdauer vor dem VwGH bzw. VfGH im Hinblick auf den Fristablauf zu behandeln ist.

