Zusammenfassung: Das VKS Wien befasst sich in vorliegender Sache mit der Frage, ob in einem Vergabekontrollverfahrens ein Neuerungsverbot vorliegt, da der Senat ausschließlich auf der Grundlage des Sachverhaltes, wie sie im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vorgelegen hatte, seine Entscheidungen zu treffen hatte.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 1 WVRG 2007

