Zusammenfassung: Im vorliegenden Beitrag wird die Entscheidung des BVAs behandelt, das darauf hinweist, dass auch bei Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen die Zuschlagsvergabe vom Auftraggeber zu begründen ist, um den übrigen Bietern die Möglichkeiten eines Nachprüfungsantrags und die Überprüfung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens zu ermöglichen.

