Zusammenfassung: Das VKS Wien geht in folgender Entscheidung auf die Berechnung der Frist für die Nichtigerklärung einer Ausschreibung ein. Aus Sicht des VwGH beträgt diese sieben Tage und zwar zwischen dem letztmöglichen Tag der Einbringung des Nachprüfungsantrages und dem Tag des die Frist auslösenden Ereignisses.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 4 WVRG 2007

