Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung beurteilt das BVA die Frage, ob konkret ein verbesserungsfähiger Mangel im Feststellungsbegehren vorliegt, oder ob dieses überhaupt eines Rechtsgrundes entbehrt.
Rechtsgrundlagen: § 331 Abs 1 BVergG

