§ 72 Abs 1 BVergG
Vorliegende Entscheidung äußert sich dahingehend, dass ausschließlich öffentliche Auftraggeber Auskünfte aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz einzuholen haben.
VfGH 8.10.2010, G 243/09
§ 72 Abs 1 BVergG
Vorliegende Entscheidung äußert sich dahingehend, dass ausschließlich öffentliche Auftraggeber Auskünfte aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz einzuholen haben.
VfGH 8.10.2010, G 243/09
