Zusammenfassung: Der VfGH prüfte, ob durch die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung eine einstweilige Verfügung wieder aufleben kann.
Rechtsgrundlagen: § 85 Abs 2 VtGG; § 85 Abs 4 VfGG
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Zusammenfassung: Der VfGH prüfte, ob durch die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung eine einstweilige Verfügung wieder aufleben kann.
Rechtsgrundlagen: § 85 Abs 2 VtGG; § 85 Abs 4 VfGG
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