Art 1 Abs 2 lit a RL 2004/17/EG ; Art 1 Abs 3 lit b RL 2004/17/EG
In vorliegender Entscheidung war vom EuGH die Frage der Risikoübertragung eines öffentlichen Auftraggebers im Lichte des Transparenzgebotes zu beurteilen und eine Abgrenzung zu Dienstleistungsaufträgen vorzunehmen.

