Zusammenfassung: Das BVA hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob eine in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin aufgrund der von ihr vorgebrachten Referenzen tatsächlich über die notwendige technischen Leistungsfähigkeit zur Erbringung von Reinigungsleistungen in einem Krankenhaus verfügt. Das BVA äußerte sich ua auch dazu, wie Ausschreibungsunterlagen auszulegen sind.

