Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidungsbesprechung stellt der Autor die faktischen Grenzen des Rechtschutzes für den Fall des Widerrufs eines Vergabeverfahrens, wenn nach der Filterung aller Angebote, nur ein Angebot übrig bleibt.
Rechtsgrundlagen: § 139 Abs 2 BVergG

