Art 296 EGV
Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es für die Anwendbarkeit der vergaberechtlichen Regelungen über die militärische Beschaffung ausreichend ist, dass das angeschaffte Gut gegebenenfalls militärischen Zwecken dienen kann, oder ob in einem derartigen Fall zwingend die Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge anwendbar sind.

