Zusammenfassung: Das BVA hatte zu entscheiden, ob vor Ausscheiden eines bestimmten Angebotes der Auftraggeber den Antragsteller zur Verbesserung des Angebots hätte auffordern müssen.
Rechtsgrundlagen: § 126 BVergG 2006; § 129 BVergG 2006
Zusammenfassung: Das BVA hatte zu entscheiden, ob vor Ausscheiden eines bestimmten Angebotes der Auftraggeber den Antragsteller zur Verbesserung des Angebots hätte auffordern müssen.
Rechtsgrundlagen: § 126 BVergG 2006; § 129 BVergG 2006
