Zusammenfassung: Das BVA hatte zu entscheiden, ob eine gesamte Ausschreibung für nichtig erklärt werden muss, wenn der Auftraggeber von den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 abgewichen ist.
Rechtsgrundlagen: § 99 Abs 2 BVergG; § 325 Abs 2 BVergG
Zusammenfassung: Das BVA hatte zu entscheiden, ob eine gesamte Ausschreibung für nichtig erklärt werden muss, wenn der Auftraggeber von den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 abgewichen ist.
Rechtsgrundlagen: § 99 Abs 2 BVergG; § 325 Abs 2 BVergG
