Zusammenfassung: Die Autoren beschreiben die Zielsetzung der in § 112 Abs 2 BVergG normierten Zuschlagsfrist als Ausprägung der Angebotsbindung des Bieters und setzen sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Erstreckung der Zuschlagsfrist auseinander. Dabei nehmen sie auch zu allfälligen Einwilligungserfordernissen des Auftraggebers oder aber der Bieter Stellung und prüfen, ob bz wunter welchen Voraussetzungen dem Bieter zivilrechtliche Ersatzansprüche infolge der Prolongierung der Zuschlagsfrist oder Änderungen der Leistungserbringung zustehen.

