Zusammenfassung: Die mit der Erlassung einstweiliger Verfügungen verbundenen Zeitverzögerungen entfalten im konkreten Fall keine Konsequenzen für den Hochwasserschutz.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 1 BVergG 2006
Zusammenfassung: Die mit der Erlassung einstweiliger Verfügungen verbundenen Zeitverzögerungen entfalten im konkreten Fall keine Konsequenzen für den Hochwasserschutz.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 1 BVergG 2006
