Zusammenfassung: Die Festlegung der Systemwahl ist von der Entscheidungsbefugnis des Auftraggebers umfasst und ist nur durch die gebotene Berücksichtigung der Ausschreibungsneutralität eingeschränkt.
Rechtsgrundlagen: § 96 Abs 1 BVergG 2006; § 106 Abs 1 BVergG 2006

