Zusammenfassung: Den Auftraggeber trifft im Fall des Vorliegens eines Begleitschreibens zu einem Angebot mit einem unklaren Inhalt eine Aufklärungspflicht.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 3 BVergG 2006; § 106 Abs 1 BVergG 2006; § 108 Abs 2 BVergG 2006; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
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