Zusammenfassung: Die Angebotslegung unter den Vorbehalt von allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet aufgrund der Unbestimmtheit des Vorbehalts einen unbehebbaren Mangel.
Rechtsgrundlagen: § 81 BVergG 2002; § 96 Abs 1 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002
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