§ 105 BVergG 2002
Müssen wesentliche technische Änderungen erfolgen, dann kann dies ein Widerrufsgrund für die Ausschreibung sein. Dies Frage, ob nun eine Neuausschreibung zu erfolgen hat, muss genauestens geprüft werden.
OGH 24.05.2005, 4 Ob 86/05h
§ 105 BVergG 2002
Müssen wesentliche technische Änderungen erfolgen, dann kann dies ein Widerrufsgrund für die Ausschreibung sein. Dies Frage, ob nun eine Neuausschreibung zu erfolgen hat, muss genauestens geprüft werden.
OGH 24.05.2005, 4 Ob 86/05h
